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Anlage - Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben (AMAnwLwV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1380 (Nr. 31); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
Geltung ab 25.07.2015; FNA: 2121-51-60 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Anlage (zu § 1) Ermittlung der Kennzahlen



(1) Für die Ermittlung des Medians müssen die Werte aufsteigend sortiert werden, da der Median anhand der Position des Wertes in den sortierten Werten definiert wird („Datenpunkt"). Der Median der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit wird wie folgt errechnet:

1.
Ermittlung der Anzahl der betrieblichen Therapiehäufigkeiten (n),

2.
Berechnung des Medians der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit bei gerader Anzahl betrieblicher Therapiehäufigkeiten:

a)
Ermittlung des oberen und unteren dem Median benachbarten Datenpunktes:

aa)
der untere Datenpunkt ist der Quotient aus n / 2,

bb)
der obere Datenpunkt ist die Summe des Quotienten aus n / 2 + 1,

b)
der Median der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit ist der Mittelwert aus den Werten des oberen und unteren Datenpunktes, also: (Wert unterer Datenpunkt) + (Wert oberer Datenpunkt) / 2

3.
Berechnung des Medians der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit bei ungerader Anzahl von betrieblichen Therapiehäufigkeiten (n):

a)
Ermittlung des Datenpunktes: Datenpunkt ist der Quotient aus: (n + 1) / 2.

b)
Der Median der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit ist der Wert des ermittelten Datenpunktes.

(2) Für die Ermittlung müssen die Werte der Größe nach aufsteigend sortiert werden. Das dritte Quartil der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit wird wie folgt errechnet:

1.
Ermittlung der Anzahl der betrieblichen Therapiehäufigkeiten (n),

2.
Berechnung, wenn der Quotient aus n / 4 keine ganze Zahl ist:

a)
Ermittlung des Datenpunktes: Datenpunkt ist das Produkt aus n x 0,75 aufgerundet auf die nächste ganze Zahl,

b)
der Wert des so ermittelten Datenpunktes ist das 3. Quartil.

3.
Berechnung des dritten Quartils der bundesweiten Therapiehäufigkeit, wenn der Quotient aus n / 4 eine ganze Zahl ist.

a)
Ermittlung des oberen und unteren Datenpunktes:

aa)
der untere Datenpunkt ist das Produkt aus n x 0,75,

bb)
der obere Datenpunkt ergibt sich aus n x 0,75 + 1,

b)
das 3. Quartil der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit ist der Mittelwert aus den Werten des oberen und unteren Datenpunktes, also: (Wert unterer Datenpunkt) + (Wert oberer Datenpunkt) / 2.

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