Jeder, der Tiere hält, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen. Die Dokumentation ist für jeden Bestand des Betriebes zu führen und hat folgende Angaben in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu enthalten:
- 1.
- Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und, sofern zur Identifizierung der Tiere erforderlich, deren Standort,
- 2.
- Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
- 3.
- außer in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 7 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken oder des § 58 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes die Belegnummer nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken,
- 4.
- verabreichte Menge des Arzneimittels,
- 5.
- Datum der Anwendung,
- 6.
- Wartezeit in Tagen,
- 7.
- Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat.
V. v. 21.02.2018 BGBl. I S. 213
neugefasst durch B. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1760; aufgehoben durch § 21 V. v. 01.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 343