Nach §
3 Absatz 1 Satz 3 der
DIMDI-Arzneimittelverordnung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140), die zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
-
- „Abweichend von Satz 3 kann die Bereitstellung zum Abruf auch die Aufschlüsselung nach den Ziffern der Postleitzahl der Anschrift des jeweiligen Tierarztes erfassen, sofern jederzeit sichergestellt ist, dass die Daten
- 1.
- ausschließlich zum Zweck des in § 67a Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes genannten Tierarzneimittel-Monitoring verwendet und
- 2.
- nicht für Überwachungszwecke genutzt
werden."