Artikel 14 - Bürokratieentlastungsgesetz (BükrEG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 AHStatDV § 30

§ 30 Absatz 4 Satz 1 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2015 (BGBl. I S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die Anmeldeschwellen, unterhalb derer Auskunftspflichtige von der Bereitstellung von Informationen zur Intrahandelsstatistik im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 befreit sind, werden jeweils bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres für die Versendung auf fünfhunderttausend Euro und für den Eingang auf achthunderttausend Euro festgelegt."

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Zitierungen von Artikel 14 Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 BükrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BükrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 300 10. ZustAnpV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, werden die Wörter ...


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