§ 7 - Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-14 Bundeshaushalt
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§ 7 Grundsatz der Gesamtdeckung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

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Zitierungen von § 7 HGrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
Artikel 1 HGrGMoG Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
... Übertragbarkeit und Deckungsfähigkeit getroffen werden." 4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Grundsätze der ...


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