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§ 46 - Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-14 Bundeshaushalt
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§ 46 Ergebnis der Prüfung



(1) Der Rechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Regierung von Bedeutung sein kann, jährlich in einem Bericht für die gesetzgebenden Körperschaften zusammen.

(2) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

(3) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof die gesetzgebenden Körperschaften und die Regierung jederzeit unterrichten.



 

Zitierungen von § 46 HGrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 HGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 HGrG Grundsatz
... von der Höhe der Beteiligung des Bundes oder des Landes die §§ 42 bis 46 entsprechend anzuwenden. Durch Gesetz kann zugelassen werden, daß die entsprechende ... Durch Gesetz kann zugelassen werden, daß die entsprechende Anwendung der §§ 42 bis 46 entfällt. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.  ...