(1) Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches
Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur
- 1.
- laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit),
- 2.
- Inventur,
- 3.
- Bilanzierung nach den
- a)
- allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,
- b)
- Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss,
- c)
- Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung,
- d)
- Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz,
- e)
- Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz,
- 4.
- Abschlussgliederung.
Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.
(2) Konkretisierungen, insbesondere die Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von Absatz 1 abweichende Regelungen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind, werden von Bund und Ländern in dem Gremium nach §
49a Absatz 1 erarbeitet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361