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Änderung § 51 HGrG vom 08.11.2006

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§ 51 HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 51 HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 123 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Finanzplanungsrat


(1) Bei der Bundesregierung wird ein Finanzplanungsrat gebildet. Dem Finanzplanungsrat gehören an:

(Text alte Fassung)

1. die Bundesminister der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit,

(Text neue Fassung)

1. die Bundesminister der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie,

2. die für die Finanzen zuständigen Minister der Länder,

3. vier Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden.

Die Deutsche Bundesbank kann an den Beratungen des Finanzplanungsrates teilnehmen.

(2) Der Finanzplanungsrat gibt Empfehlungen für eine Koordinierung der Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände. Dabei sollen eine einheitliche Systematik der Finanzplanungen aufgestellt sowie einheitliche volks- und finanzwirtschaftliche Annahmen für die Finanzplanungen und Schwerpunkte für eine den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ermittelt werden. Die vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand zur Erreichung der Ziele des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft für erforderlich gehaltenen Maßnahmen sollen berücksichtigt werden.

(3) Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der in § 52 genannten Einrichtungen sollen in die Beratungen und Empfehlungen einbezogen werden, soweit sie nicht schon in den Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände enthalten sind.

(4) Den Vorsitz im Finanzplanungsrat führt der Bundesminister der Finanzen.

(5) Der Finanzplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)