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Änderung § 38 HGrG vom 01.01.2010

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§ 38 HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 38 HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Gliederung der Haushaltsrechnung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben:

(Text neue Fassung)

(1) In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

(2) In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben:

1. bei den Einnahmen:

a) die Ist-Einnahmen,

b) die zu übertragenden Einnahmereste,

c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,

d) die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

e) die veranschlagten Einnahmen,

f) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,

g) die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,

h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;

2. bei den Ausgaben:

a) die Ist-Ausgaben,

b) die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,

c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,

d) die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

e) die veranschlagten Ausgaben,

f) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,

g) die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,

h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,

i) der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.

vorherige Änderung

 


Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.

(3) Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.