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§ 38 - Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-14 Bundeshaushalt
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§ 38 Gliederung der Haushaltsrechnung



(1) In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

(2) In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben:

1.
bei den Einnahmen:

a)
die Ist-Einnahmen,

b)
die zu übertragenden Einnahmereste,

c)
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,

d)
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

e)
die veranschlagten Einnahmen,

f)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,

g)
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,

h)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;

2.
bei den Ausgaben:

a)
die Ist-Ausgaben,

b)
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,

c)
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,

d)
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

e)
die veranschlagten Ausgaben,

f)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,

g)
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,

h)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,

i)
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.

Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.

(3) Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.



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Frühere Fassungen von § 38 HGrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2580

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 HGrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 HGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
Artikel 1 HGrGMoG Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
... über Art und Umfang der erbrachten Leistungen Rechnung zu legen." 19. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „In der ...