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Änderung § 49b HGrG vom 01.01.2010

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§ 49b HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 49b HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580

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§ 49b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 49b Finanzstatistische Berichtspflichten


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Bund und Länder stellen unabhängig von der Art ihrer Haushaltswirtschaft sicher, dass zur Erfüllung finanzstatistischer Anforderungen einschließlich der der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie für sonstige Berichtspflichten die Plan- und Ist-Daten weiterhin nach dem Gruppierungs- und Funktionenplan mindestens auf Ebene der dreistelligen Gliederung bereitgestellt werden.