Änderung § 57 HGrG vom 01.01.2010

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§ 57 HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 57 HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Bundeskassen, Landeskassen


(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für den Bund werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Bundesverwaltung von den Bundeskassen wahrgenommen, soweit es sich nicht um die Erhebung von Steuern handelt, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

(2) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(Text alte Fassung)

(3) Für einen Zeitraum von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für den Bund auch von anderen Kassen als Bundeskassen wahrgenommen werden.

(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)




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