Eingangsformel - Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1413 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-6-20-2 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:



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