- 1.
- Rentenversicherung,
- 2.
- Fondssparplan,
- 3.
- Banksparplan,
- 4.
- Bausparvertrag,
- 5.
- Genossenschaftsanteile,
- 6.
- Darlehen,
- 7.
- vor- oder zwischenfinanzierter Bausparvertrag,
- 8.
- Erwerbsminderungsversicherung oder
- 9.
- Berufsunfähigkeitsversicherung.
2Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz „mit Darlehen" zu bezeichnen.
(2) 1Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart durch ein Logo darzustellen. 2Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden:
- 1.
- Riester-Rente,
- 2.
- Wohn-Riester,
- 3.
- Basisrente-Alter,
- 4.
- Basisrente-Erwerbsminderung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360