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Artikel 12 - Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (4. StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2017 AltvPIBV § 2, § 4, § 5, mWv. 1. Januar 2018 § 4, § 10, § 14

Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz „mit Darlehen" zu bezeichnen."

b)
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
a)
In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „nach § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes" durch die die Wörter „nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die einen Bausparvertrag enthalten," ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Anbieter kann innerhalb von sechs Monaten ab der Bekanntgabe

1.
der erstmaligen Klassifizierung oder

2.
des Ergebnisses der Überprüfung

den Verzicht auf weitere Überprüfungen nach Satz 1 beantragen, wenn er bei Stellung des Verzichtsantrags einen Zeitpunkt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt nach Nummer 1 oder Nummer 2 festlegt, ab dem auf der Basis der Klassifizierung keine neuen zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

4.
§ 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

5.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträgen folgende Beträge:

a)
eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in Höhe von einem Zwölftel der Differenz aus 1.200 Euro und der Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, wobei das Ergebnis auf volle Euro zu runden ist, und

b)
eine jährliche Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird;

Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberücksichtigt."

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Zulage von 154 Euro" durch die Wörter „Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 12 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 4. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. StRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 4. StRVÄndV Inkrafttreten
... Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 12 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 11 treten am 25. Mai 2018 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 7 5. StRVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
... vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Nummer 4 wird wie ...