§ 16 - Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1413 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-6-20-2 Sozialgesetzbuch
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§ 16 Berechnungen für die Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 15 sind folgende Werte zugrunde zu legen:

1.
die Summe der bis zum Tag der Erstellung der Information dem Vertrag gutgeschriebenen Einzahlungen und Zulagen sowie die darauf entfallenden Erträge und Wertsteigerungen,

2.
die Summe der bis zum Beginn der Auszahlungsphase erwarteten Einzahlungen und Zulagen sowie die darauf entfallenden angenommenen Erträge und Wertsteigerungen,

3.
die Beitragszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weitere Leistungsversprechen und

4.
alle für den Vertrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase erwarteten anfallenden Kosten.

(2) Die Beträge nach § 15 Nummer 2, 3, 6 und 7 sind in Euro anzugeben.

(3) 1Abweichungen beim garantierten Kapital und bei der garantierten monatlichen Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase von den Angaben nach § 15 Nummer 2 und 3 sind zulasten des Vertragspartners nur zulässig, sofern sie auf folgenden Gründen beruhen:

1.
gesetzlichen Änderungen,

2.
höchstrichterlicher Rechtsprechung oder

3.
Änderungen, die die Höhe der erwarteten Einzahlungen und Zulagen oder den Beginn der Auszahlungsphase betreffen.

2Weicht der tatsächliche Wert zu Beginn der Auszahlungsphase von der Angabe nach § 15 Nummer 6 ab, ist dies nur zulässig, sofern die Abweichung auf Gründen nach Satz 1 beruht oder sofern Wertsteigerungen, Erträge oder Bewertungsreserven von der Höhe abweichen, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Information erwartet wurde.

(4) Bei Verträgen, die ab dem in § 14 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen worden sind, ist für die Angabe der in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes eine Aufstellung der Kosten nach § 2a des Gesetzes getrennt für jeden Gliederungspunkt vorzusehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2975 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 16 AltvPIBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2975

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 AltvPIBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AltvPIBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltvPIBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2975
Artikel 1 AltvPIBVÄndV
... keine Berechnung nach § 8 Nummer 5 und 6 vorzunehmen." 4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Abweichungen beim garantierten Kapital und ...


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