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Synopse aller Änderungen der AltvPIBV am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 7 der 5. StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AltvPIBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AltvPIBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
AltvPIBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis


Die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Gesetzes müssen Folgendes beinhalten:

1. das zu Vertragsbeginn garantierte Kapital, das zu Beginn der Auszahlungsphase für die Leistungserbringung in der Auszahlungsphase zur Verfügung steht,

2. die zu Vertragsbeginn garantierte monatliche Leistung ab Beginn der Auszahlungsphase als Gesamtbetrag und als Betrag pro 10.000 Euro des angesparten Kapitals; steht die garantierte monatliche Leistung noch nicht fest, sind die Gründe hierfür anzugeben und es ist auf Kosten hinzuweisen, die für die Verrentung des Kapitals und in der Auszahlungsphase anfallen,

3. die Minderung der Wertentwicklung des Vertrags bis zum Beginn der Auszahlungsphase durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug der Effektivkosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase, die sich bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1 ergibt (Effektivrendite),

(Text neue Fassung)

4. eine Erläuterung der Effektivkosten nach Nummer 3,

5. das zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten zur Verfügung stehende Kapital einschließlich Überschussanteilen, das sich bei den vorgegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leistungsversprechen ergibt,

6. die zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten berechnete monatliche Leistung einschließlich Überschussanteilen, die sich bei den vorgegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leistungsversprechen ergibt, sofern die Leistung bereits bezifferbar ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:

1. für CRK 1: 1 Prozent,



(1) Den Berechnungen für die Angaben nach den §§ 7, 8 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 1 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:

1. für CRK 1: 2 Prozent

2. für CRK 2: 3 Prozent,

3. für CRK 3: 4 Prozent,

4. für CRK 4: 5 Prozent,

5. für CRK 5: 6 Prozent.

(2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier jährlichen Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für CRK 1: 0,5 Prozent, 1 Prozent, 1,5 Prozent und 2 Prozent,

2. für CRK 2: 1 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent und 4 Prozent,



1. für CRK 1: 1 Prozent, 1,5 Prozent, 2 Prozent und 3 Prozent,

2. für CRK 2: 0,5 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent und 4 Prozent,

3. für CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent und 5 Prozent,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. für CRK 4: 0 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 6 Prozent,

5. für CRK 5: -1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 7 Prozent.



4. für CRK 4: -1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 6 Prozent,

5. für CRK 5: -2 Prozent, 2 Prozent, 6 Prozent und 8 Prozent.

(3) 1 In den Fällen, in denen die Wertentwicklung eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklungen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. 2 In den Fällen, in denen für Teile des Vertrags eine Wertentwicklung von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist die jeweils feststehende Wertentwicklung für diese Vertragsteile anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 zu berücksichtigen. 3 Für nicht betroffene Vertragsbestandteile gilt weiter Absatz 1. 4 Voraussetzung ist in den Fällen nach Satz 1 oder Satz 2, dass eine feststehende Wertentwicklung

1. unabhängig von Marktentwicklungen ist und

2. als jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kosten im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden kann.

5 Die für die Berechnung verwendete Gesamtwertentwicklung des Vertrags ist auf dem Produktinformationsblatt auszuweisen.

(4) 1 Ist das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist die Wertentwicklung zu berücksichtigen, die sich jeweils aus den vertraglichen Ober- oder Untergrenzen ergibt. 2 Ist das Erreichen einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertentwicklung keine Berechnung nach § 8 Nummer 5 und 6 vorzunehmen.

(5) 1 Bei der Berechnung der Effektivkosten sind alle für den Vertrag anfallenden Kosten zu berücksichtigen. 2 Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge gibt die Methodik für die Berechnung der Effektivkosten vor. 3 Die Methodik beinhaltet insbesondere die zu berücksichtigenden Kosten. 4 Die Berechnungsmethodik wird veröffentlicht. 5 Der Anbieter hat die Effektivkosten im Produktinformationsblatt zu erläutern.

(6) Für Produkte mit variablen Portfoliostrukturen sind maximale Kostensätze für die jeweils gültige Portfoliostruktur zu berücksichtigen.

vorherige Änderung

(7) 1 Die Beträge nach § 8 Nummer 1, 2, 5 und 6 sind in Euro anzugeben, der Betrag nach § 8 Nummer 4 in Prozent. 2 Die Minderung der Wertentwicklung nach § 8 Nummer 3 ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden.



(7) 1 Die Beträge nach § 8 Nummer 1, 2, 5 und 6 sind in Euro anzugeben. 2 Die Minderung der Wertentwicklung nach § 8 Nummer 3 ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden.