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§ 2 - Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais (SaatIV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1418 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.10.2018 BGBl. I S. 1571
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.12.2018; FNA: 7822-6-48 Sortenschutz, Saatgut
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§ 2 Begriffsbestimmung



Eine Population im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflanzengruppe, die

1.
aus einer bestimmten Kombination von Genotypen entstanden ist,

2.
nach Anpassung an die besonderen agroklimatischen Bedingungen eines bestimmten Erzeugungsgebiets dort unverändert nachgebaut werden kann, und

3.
durch eine der folgenden Züchtungsmethoden erzeugt worden ist:

a)
Kreuzung von fünf oder mehr Sorten oder Genotypen in allen Kombinationen mit anschließender Zusammenführung der Nachkommenschaft und natürlicher Auslese des Bestandes in den nachfolgenden Generationen;

b)
gemeinsamer Anbau von mindestens fünf Sorten oder Genotypen einer überwiegend fremdbefruchtenden Art mit anschließender Zusammenführung der Nachkommenschaft, mehrmaliger Wiederaussaat und natürlicher Auslese des Bestandes, bis keine Pflanzen der ursprünglichen Sorten mehr vorhanden sind;

c)
Kreuzung von Sorten oder Genotypen nach einem anderen als den unter Buchstaben a und b aufgeführten Kreuzungsschemata mit dem Ziel, eine vergleichbar heterogene Pflanzengruppe zu erzeugen, die keine der ursprünglich als Kreuzungspartner verwendeten Sorten mehr enthält.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SaatIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SaatIV Antrag auf Zulassung einer Population
... Eigenschaften geben, 5. Beschreibung der Erzeugung der Population nach § 2 Nummer 3, 6. Ziele des Züchtungsprogramms, 7. zur Züchtung ...