Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2021 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais (SaatIV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1418 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.10.2018 BGBl. I S. 1571
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.12.2018; FNA: 7822-6-48 Sortenschutz, Saatgut
| |

§ 3 Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut einer Population



(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes darf Saatgut einer Population ohne Anerkennung in den Verkehr gebracht werden.

(2) Saatgut einer Population darf im Übrigen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
die Population zugelassen ist,

2.
der Erzeuger die zuständige Behörde unter Angabe des Namens und der Anschrift zu dem sich aus der Anlage 1 der Saatgutverordnung für die betroffene Art ergebenden Termin über das Vermehrungsvorhaben, insbesondere über die Art, der die Population angehört und die voraussichtliche Lage der Vermehrungsflächen, unterrichtet hat,

3.
es - abweichend von der Saatgutverordnung - aus Feldbeständen erwachsen ist, die lediglich die in Anhang I Nummer 1 und 6 der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU (ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 13) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen erfüllen,

4.
es - abweichend von der Saatgutverordnung - lediglich die Anforderungen an zertifiziertes Saatgut nach Anhang II Nummer 2 und 3 der Richtlinie 66/402/EWG erfüllt,

5.
es der Population angehört und

6.
die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 je Population und Jahr festgesetzte Höchstmenge zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes nicht überschritten ist.

Für die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 2 sind die Vordrucke der zuständigen Behörde zu verwenden.

(3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht der Probe ergeben sich - abweichend von der Saatgutverordnung - aus Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG. Im Falle von Mais gelten die für zertifiziertes Saatgut dieser Pflanzenart genannten Anforderungen des in Satz 1 genannten Anhanges. Der Erzeuger vergibt für jede Partie eine Bezugsnummer, anhand der die Partie eindeutig erkannt werden kann.

Anzeige


 

Zitierungen von § 3 Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SaatIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SaatIV Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Überwachung
... von Populationen Saatgutproben, die hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 amtlich zu untersuchen ...