Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2021 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais (SaatIV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1418 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.10.2018 BGBl. I S. 1571
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.12.2018; FNA: 7822-6-48 Sortenschutz, Saatgut
| |

§ 6 Antrag auf Zulassung einer Population



(1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulassung einer Population beim Bundessortenamt folgende Angaben zu machen:

1.
Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben des Antragstellers,

2.
Pflanzenart, der die Population angehört,

3.
Bezeichnung der Population, die die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt,

4.
Beschreibung der Eigenschaften der Population nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e sowie Versuchsergebnisse, die Aufschluss über die beschriebenen Eigenschaften geben,

5.
Beschreibung der Erzeugung der Population nach § 2 Nummer 3,

6.
Ziele des Züchtungsprogramms,

7.
zur Züchtung verwendete Sorten,

8.
Grad der Heterogenität,

9.
Erzeugungsgebiet,

10.
Beschreibung der Erhaltungszüchtung der Population,

11.
Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben des Erzeugers, sofern abweichend vom Antragsteller.

Ferner hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben nach den Nummern 1 bis 11 zu versichern.

(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist Saatgut einer repräsentativen Probe der Population vorzulegen. Das Bundessortenamt macht durch Allgemeinverfügung die im Rahmen der Prüfung des Zulassungsantrages erforderliche Mindestmenge der Probe im Blatt für Sortenwesen bekannt.

(3) Für den Antrag nach Absatz 1 und die Angabe der Bezeichnung der Population sind die Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 6 Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SaatIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SaatIV Zulassung einer Population
... ist zuzulassen, wenn 1. für sie ein Antrag nach Maßgabe des § 6 gestellt worden ist, 2. sie sich identifizieren lässt durch a) die bei ... bezeichnet ist. (2) Das Bundessortenamt entscheidet auf Grundlage der nach § 6 durch den Antragsteller gemachten Angaben über die Zulassung einer Population. (3) ...