Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2021 aufgehoben
§ 10 Weitere Pflichten von Erhaltungszüchtern von Saatgut von Populationen
Erhaltungszüchter von Populationen haben die Grundsätze systematischer Erhaltungszüchtung der betreffenden Art zu beachten sowie Protokolle über die jeweilige Erhaltungszüchtung anzufertigen und diese sechs Jahre aufzubewahren.
interne Verweise§ 5 SaatIV Zulassung einer Population ... Verwaltungsakten widerrufen werden, wenn der Erhaltungszüchter seinen Pflichten nach § 10 binnen einer vom Bundessortenamt gesetzten Frist nicht nachkommt. (4) Das ...
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