(1) Das Bundessortenamt führt vergleichende Feldversuche mit den nach §
5 zugelassenen Populationen durch.
(2) Das Bundessortenamt überwacht die Erhaltungszüchtung von Populationen insbesondere unter Verwendung von Saatgutproben der betreffenden Population sowie anhand der durch den Erhaltungszüchter der Population nach §
10 angefertigten Protokolle.