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§ 12 - Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais (SaatIV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1418 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.10.2018 BGBl. I S. 1571
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.12.2018; FNA: 7822-6-48 Sortenschutz, Saatgut
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§ 12 Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Überwachung



(1) Die Feldbestände jedes Vermehrungsvorhabens sind im Jahr der Saatguterzeugung mindestens zweimal amtlich zu besichtigen.

(2) Der von der zuständigen Behörde beauftragte Probenehmer entnimmt von mindestens fünf vom Hundert aller Vermehrungen von Populationen Saatgutproben, die hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 amtlich zu untersuchen sind.