Zitierungen von § 6 Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SaatIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SaatIV Zulassung einer Population
... ist zuzulassen, wenn 1. für sie ein Antrag nach Maßgabe des § 6 gestellt worden ist, 2. sie sich identifizieren lässt durch a) die bei ... bezeichnet ist. (2) Das Bundessortenamt entscheidet auf Grundlage der nach § 6 durch den Antragsteller gemachten Angaben über die Zulassung einer Population. (3) ...


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