§ 5 SaatIV Zulassung einer Population ... ist zuzulassen, wenn 1. für sie ein Antrag nach Maßgabe des § 6 gestellt worden ist, 2. sie sich identifizieren lässt durch a) die bei ... bezeichnet ist. (2) Das Bundessortenamt entscheidet auf Grundlage der nach § 6 durch den Antragsteller gemachten Angaben über die Zulassung einer Population. (3) ...