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Anlage 1 - Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (6. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.07.2015 BGBl. 2015 II S. 1014; Geltung ab 05.08.2015, abweichend siehe Artikel 6
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Anlage 1 (zu Artikel 1) Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 3.02 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ersetzt:

„a)
ein Mindestalter von 17 Jahren und

-
ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder

-
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder

-
eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung oder

-
eine Befähigung zum Matrosen im Sinne einer Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der durch Berufsausbildung erworbenen Befähigung zum Matrosen;".

Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 13)

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Zitierungen von Anlage 1 Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 6. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 6. RhMosSchRÄndV Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
... 740, 741) geändert worden ist. Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. 2016 II S. 698
Artikel 1 7. RhMosSchRÄndV Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
... (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Anlage 1 zu Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014, 1017)) geändert worden ...