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Artikel 183 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 183 Änderung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts


Artikel 183 wird in 1 Vorschrift zitiert

(401-7)

Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesminister der Justiz" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

2.
In Artikel 4 § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister der Justiz" durch die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 183 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 183 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
Artikel 3 WAStGEG Folgeänderungen
... Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 183 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 ) geändert worden ist, werden die Wörter „der Deutschen Dienststelle für die ...