Artikel 213 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 213 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung


Artikel 213 ändert mWv. 8. September 2015 PatAnwAPO § 43k

(424-5-2)

In § 43k Absatz 1 Satz 3 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.



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