Artikel 218 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 218 Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes


Artikel 218 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2015 UrhWahrnG § 13e, § 14, § 15, § 17a, § 18

(440-12)

Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13e Absatz 5, § 14 Absatz 2 Satz 4 sowie den §§ 15 und 17a Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

2.
In § 18 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" und werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 218 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 218 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Artikel 7 VGRL-UG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und 2. ...


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