(940-4)
In § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
102 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.