Änderung Artikel 627 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 23.07.2016

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Artikel 627 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
Artikel 627 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 9 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 627 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 625 tritt am 14. August 2016 in Kraft.

(3) Artikel 626 tritt am 14. August 2018 in Kraft.


(Text neue Fassung)

(2) und (3) (aufgehoben)




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