Änderung § 6 GesundKostV vom 15.08.2013

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§ 6 GesundKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 6 GesundKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

(1) Für die Bearbeitung von Änderungsanzeigen sowie bei nachträglicher Erteilung von Auflagen wird eine Gebühr bis zur Hälfte der für die jeweilige Amtshandlung vorgesehenen Gebühr erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Bearbeitung von Änderungsanzeigen sowie bei nachträglicher Erteilung von Auflagen wird eine Gebühr bis zur Hälfte der für die jeweilige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr erhoben.

(2) Bei Änderungsanzeigen, die keinen inhaltlichen Prüfungsaufwand erfordern, zum Beispiel Änderung des Firmennamens oder der Anschrift oder der Produktbezeichnung, beträgt die Gebühr 100 DM.






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