Die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der § 9 betreffenden Zeile wird folgende § 9a betreffende Zeile eingefügt:
„§ 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge".
- b)
- Die § 50 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen".
- c)
- Nach der Anlage 3 betreffenden Zeile wird folgende Anlage 3a betreffende Zeile eingefügt:
„Anlage 3a Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge".
- 2.
- Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt:
„§ 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
(2) Das Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 ist das nach §
8 Absatz 1, auch in Verbindung mit §
9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen ergänzt um den Kennbuchstaben „E" im Anschluss an die Erkennungsnummer. Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben „E" zugeteilt wurde, ist im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister, unbeschadet des §
30 Absatz 1 Nummer 3 und des §
31 Absatz 1 Nummer 3, ein Hinweis darauf einzutragen. Im Falle dass ein Wechselkennzeichnen nach §
8 Absatz 1a zugeteilt wird, ist der Kennbuchstabe „E" auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen.
(3) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist nachzuweisen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahrzeug handelt.
(4) Bei einem Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage
3a, die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist. Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben. Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:
- 1.
- die Zulassungsbescheinigung Teil I,
- 2.
- die Übereinstimmungsbescheinigung oder
- 3.
- eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.
In die Plakette ist von der Zulassungsbehörde im dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.
(5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich."
- 3.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen".
- b)
- Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) §
9a und Anlage
3a sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden."
- 4.
- Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:
„Anlage 3a (zu § 9a Absatz 4) Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge
Durchmesser 80 mm, schwarz umrandet (RAL 9005), Strichdicke der Umrandung 1,5 mm,
Schrift: E, Höhe 35 mm, DIN 1451, Mittelschrift 138 pt (RAL 9005),
-
- Kippfarbe als sichtbares Echtheitsmerkmal,
Schriftfeld (60x 20 mm, RAL 9010 reinweiß, schwarz umrandet, Konturlinie 0,5 mm) zum Eintrag des Fahrzeugkennzeichens mittels lichtechtem Stift
Individualisierungsmerkmal Durchmesser 20 mm,
Plakettenfarbe: blau RAL 5017 Verkehrsblau nach Register RAL 840-HR,
Siegelfeld: rund, 2/3 Kreis, reinweiß RAL 9010, schwarz umrandet, Konturlinie 0,5 mm, Siegeldruck rund, Durchmesser 20 mm.
".
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178