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Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (2. FZVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, f, k, l, s, t und u, des § 26a Absatz 1 Nummer 2 und des § 47 Nummer 1, 2, 3 und 4a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), § 26a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) und § 47 durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:


Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2015 FZV § 2, § 8, § 10, § 20, § 26, § 50, § 16, § 16a (neu), § 17, § 23, § 30, § 31, § 32, § 35, § 39, § 48, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 9, Anlage 10, mWv. 11. November 2014 § 6

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 16 wird durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen

§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen".

b)
Die Angabe zu Anlage 9 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 9 Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen".

c)
Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 10 Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen".

2.
In § 2 Nummer 4 werden die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:

„b)
der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung und

c)
der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung".

abweichendes Inkrafttreten am 11.11.2014

3.
In § 6 Absatz 8 wird nach den Wörtern „Zulassungsbescheinigung Teil II" die Angabe „gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

„Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Wunsch vor der Zuteilung mitzuteilen."

5.
In § 8 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 11 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4, § 26 Absatz 2 Satz 5, § 47 Absatz 1 Nummer 3 und § 50 Absatz 9 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Absätze 3 und 3a werden die Absätze 2 und 3.

e)
In dem neuen Absatz 2 wird in Satz 1 die Angabe „Anlage 10" durch die Angabe „Anlage 9" ersetzt.

f)
In Absatz 4 werden

aa)
die Wörter „eines Kurzzeitkennzeichens oder" und

bb)
die Wörter „sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes"

gestrichen.

g)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Kurzzeitkennzeichen und" gestrichen.

7.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

1.
es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,

2.
eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und

3.
es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Untersuchung und Prüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet Satz 4 keine Anwendung. Die Beschränkungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen zu vermerken.

(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 10 auszufertigen. Das Kurzzeitkennzeichen darf

1.
nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen mit dem Fahrzeug und

2.
weder vom Antragsteller noch von einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug

verwendet werden.

(3) Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach Maßgabe des § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03" oder „04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 5 die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.

(4) § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, Absatz 4 Nummer 3 sowie Absatz 7 Nummer 1 und Nummer 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus sind im Antrag das Ende des Versicherungsschutzes und das Datum der nächsten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, sofern das Fahrzeug dieser unterliegt, anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Kurzzeitkennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 5 entsprechend."

8.
In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 bis 5" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 bis 5" ersetzt.

9.
In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 10" durch die Angabe „Anlage 9" ersetzt.

10.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

11.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „oder Kurzzeitkennzeichen" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die nach § 16a Absatz 3 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung des Kennzeichens sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

3.
die nach § 16a Absatz 1 Satz 4 zu vermerkenden Beschränkungen,

4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 16a Absatz 3 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten."

12.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „oder Kurzzeitkennzeichen" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die nach § 16a Absatz 3 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung des Kennzeichens sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

3.
die nach § 16a Absatz 1 Satz 4 zu vermerkenden Beschränkungen,

4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 16a Absatz 3 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b zu speichernden Daten."

13.
§ 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist und".

b)
Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist."

14.
§ 35 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe e wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
bei Kurzzeitkennzeichen auch die Angaben zu Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,".

15.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Absatz 2a" durch die Angabe „§ 36 Absatz 2b" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Absatz 2b" durch die Angabe „§ 36 Absatz 2c" ersetzt.

c)
In Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Absatz 2c und 2d" durch die Angabe „§ 36 Absatz 2d und 2e" ersetzt.

16.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 16 Absatz 5 Satz 3," die Angabe „§ 16a Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3," eingefügt.

bb)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 8" durch die Angabe „§ 16a Absatz 3 Satz 5" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 9 oder Absatz 5 Satz 4" durch die Angabe „§ 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

c)
In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 11 Absatz 5" das Komma durch das Wort „oder" und die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

d)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 Satz 6" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 6" ersetzt.

e)
In Nummer 15 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

f)
In Nummer 15a wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1" durch die Angabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

g)
In Nummer 15b wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2" durch die Angabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

h)
In Nummer 16 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 7" durch die Angabe „§ 16a Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

i)
In Nummer 17 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 Satz 5" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 5" ersetzt.

j)
In Nummer 18 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 Satz 7" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 7" ersetzt.

17.
§ 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der bis zum 1. April 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen;".

bb)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
Zulassungsbescheinigungen Teil II, die dem Muster in Anlage 7 in der bis zum 1. April 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen;".

b)
Satz 2 wird gestrichen.

18.
In Anlage 4 wird in der Überschrift nach der Angabe „§ 16 Absatz 5," die Angabe „§ 16a Absatz 5," eingefügt.

19.
In Anlage 5 wird die Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I wie folgt geändert:

a)
Vor den Wörtern „Permiso de circulación Parte I" werden die Wörter „Свидетелството за регистрация - Част I/" eingefügt.

b)
Nach den Wörtern „Certificat d'immatriculation partie I/" werden die Wörter „Prometna dozvola I/" eingefügt.

c)
Nach den Wörtern „Certificado de Matrícula Parte I/" werden die Wörter „Certificat de înmatriculare Partea I/" eingefügt.

20.
In Anlage 6 wird die Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr wie folgt geändert:

a)
Vor den Wörtern „Permiso de circulación Parte I" werden die Wörter „Свидетелството за регистрация - Част I/" eingefügt.

b)
Nach den Wörtern „Certificat d'immatriculation partie I/" werden die Wörter „Prometna dozvola I/" eingefügt.

c)
Nach den Wörtern „Certificado de Matrícula Parte I/" werden die Wörter „Certificat de înmatriculare Partea I/" eingefügt.

21.
In Anlage 7 wird die Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil II wie folgt geändert:

a)
Vor den Wörtern „Permiso de circulación Parte II" werden die Wörter „Свидетелството за регистрация - Част II/" eingefügt.

b)
Nach den Wörtern „Certificat d'immatriculation partie II/" werden die Wörter „Prometna dozvola II/" eingefügt.

c)
Nach den Wörtern „Certificado de Matrícula Parte II/" werden die Wörter „Certificat de înmatriculare Partea II/" eingefügt.

22.
Anlage 9 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 9 (zu § 16 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.

Abbildung Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (BGBl. 2014 I S. 1670)


".

23.
Anlage 10 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 10 (zu § 16a Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen

Für die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 5 Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Abbildung Vorderseite Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (BGBl. 2014 I S. 1671)


Abbildung Rückseite Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (BGBl. 2014 I S. 1672)


".


Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. November 2014 1. FZVuGebOStÄndV Artikel 2

Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4 Buchstabe a wird in Absatz 1 Satz 4 das Wort „Ablösung" durch das Wort „Entfernung" ersetzt.

2.
Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,"."

3.
Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Erfüllen die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und die Zulassungsbescheinigung Teil I eines Fahrzeugs die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, so kann das Fahrzeug auch dadurch außer Betrieb gesetzt werden, dass der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies direkt oder über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt betriebenes informationstechnisches System bei der Zulassungsbehörde elektronisch beantragt; dabei ist sicherzustellen, dass

1.
eine sichere Identifizierung des Antragstellers erfolgt und

2.
die vom Halter oder Verfügungsberechtigten übermittelten Daten vollständig und plausibel zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Zulassungsbehörde übermittelt werden (internetbasierte Außerbetriebsetzung)."

bb)
In Satz 7 werden die Wörter „Das Kraftfahrt-Bundesamt erhebt und speichert" durch die Wörter „Soweit der Antrag auf Außerbetriebsetzung nach Satz 1 nicht unmittelbar bei der Zulassungsbehörde gestellt wird, erhebt und speichert das Kraftfahrt-Bundesamt" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit für die internetbasierte Außerbetriebsetzung auf Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes ermöglichen, hat die Übermittlung der Daten nach Maßgabe eines vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu erfolgen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bekanntgabe der Außerbetriebsetzung an den Halter bewirkt die Zulassungsbehörde

1.
durch De-Mail, sofern der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt und den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet,

2.
durch sonstige sichere Verfahren, welche die Voraussetzung des § 3a Absatz 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen, sofern der Halter den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet oder

3.
schriftlich, wenn der Halter die Kommunikationswege nach Nummer 1 oder 2 nicht eröffnet oder wenn die elektronische Bekanntgabe scheitert."

4.
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Absatz 2" durch die Angabe „§ 14 Absatz 6" ersetzt."

5.
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
§ 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.""

6.
In Nummer 13 wird Buchstabe b durch folgende Buchstaben ersetzt:

„b)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Absatz 6" durch die Angabe „§ 11 Absatz 7" ersetzt.

c)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
Entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

d)
In Nummer 12 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1" ersetzt."

7.
In Nummer 16 Buchstabe a wird Nummer 4 in den Vorbemerkungen der Anlage 5 wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

b)
In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb wird die erste Abbildung durch nachfolgende Abbildung ersetzt:



Abbildung Plakette (BGBl. 2014 I S. 1673)


".


Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2015 BKatV Anlage, mWv. 1. Januar 2015 Anlage

Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 175a wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung
(FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„175aKraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb
des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Be-
triebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkenn-
zeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen
angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wech-
selkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen
Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in
Betrieb gesetzt
§ 8 Absatz 1a Satz 6
§ 9 Absatz 3 Satz 5
§ 16a Absatz 3 Satz 5
§ 19 Absatz 1 Nummer 4
Satz 3
§ 48 Nummer 1
50 €".


2.
Nummer 179 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung
(FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„179Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen
nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht
ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebe-
nen Kennzeichens
§ 10 Absatz 12 i. V. m. § 10
Absatz 1, 2 Satz 2 und 3
Halbsatz 1, Absatz 6, 7, 8
Halbsatz 1, Absatz 9 Satz 1
auch i. V. m.
§ 16 Absatz 5 Satz 3 oder
§ 16a Absatz 5 i. V. m.
§ 16 Absatz 5 Satz 3
§ 17 Absatz 2 Satz 4
§ 19 Absatz 1 Nummer 3
Satz 5
§ 48 Nummer 1
10 €".


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

3.
Nummer 180 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung
(FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„180Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tat-
sächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung
des Halters, Standortverlegung des Fahrzeuges oder
Veräußerung verstoßen
§ 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4,
Absatz 3 Satz 1
§ 48 Nummer 12
15 €".


Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Die Nummern 181 bis 183 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung
(FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„181Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugschein-
hefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das
Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben
§ 16 Absatz 2 Satz 3, 7
§ 48 Nummer 15, 18
10 €
181aKurzzeitkennzeichen für andere als Probe- oder Über-
führungsfahrten verwendet
§ 16a Absatz 2 Satz 2
Nummer 1
§ 48 Nummer 15a
50 €
181bKurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nut-
zung an einem anderen Fahrzeug überlassen
§ 16a Absatz 2 Satz 2
Nummer 2
§ 48 Nummer 15b
50 €
182Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug ver-
wendet
§ 16a Absatz 3 Satz 4
§ 48 Nummer 16
50 €
183Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder
Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-,
Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen
§ 16 Absatz 2 Satz 5, 6
§ 48 Nummer 6, 17
25 €".


5.
Nach Nummer 183 werden folgende Nummern eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung
(FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„183aFahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzei-
chen oder Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge
mit roten Kennzeichen nicht mitgeführt
§ 16 Absatz 2 Satz 4
§ 17 Absatz 2 Satz 1
§ 48 Nummer 5
10 €
183bFahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzei-
chen nicht mitgeführt
§ 16a Absatz 3 Satz 1
§ 48 Nummer 5
20 €".



Artikel 4 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2015 StVZO § 29

§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder Kurzzeitkennzeichen" gestrichen.

2.
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „nachzuweisen," die Wörter „es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen," angefügt.


Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2015 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. November 2014.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt