Die Anlage
1 der
Schiffssicherheitsverordnung vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel
556 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt A Unterabschnitt A.I. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Zuständige Stellen
Zuständige Stellen für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 10 der Richtlinie sind die in § 3 der Schiffsausrüstungsverordnung bestimmten Stellen."
- 2.
- Unterabschnitt C.I.6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Internationale Richtlinien für die Verwaltung
Die Verwaltung legt bei ihrer Tätigkeit im Sinne des Kapitels IX die durch Entschl. A.1071(28) der IMO beschlossenen Richtlinien (VkBl. 2014 S. 468) zugrunde."
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728