Artikel 4 - Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (15. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 25.09.2015 BGBl. I S. 1664 (Nr. 38); Geltung ab 09.10.2015, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 4 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2015 SchSV Anlage 1

Die Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 556 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt A Unterabschnitt A.I. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Zuständige Stellen

Zuständige Stellen für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 10 der Richtlinie sind die in § 3 der Schiffsausrüstungsverordnung bestimmten Stellen."

2.
Unterabschnitt C.I.6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Internationale Richtlinien für die Verwaltung

Die Verwaltung legt bei ihrer Tätigkeit im Sinne des Kapitels IX die durch Entschl. A.1071(28) der IMO beschlossenen Richtlinien (VkBl. 2014 S. 468) zugrunde."

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Zitierungen von Artikel 4 Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 15. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. SchSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 65 WSVZuAnpV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, werden jeweils ...


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