Jede Packung oder jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit in Anwendung des §
1 Absatz 1 unterhalb der in Anlage
3 Nummer 1.1.5 Spalte 3 der
Saatgutverordnung vorgeschriebenen Mindestkeimfähigkeit liegt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die verminderte Keimfähigkeit hingewiesen wird. Das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit die Keimfähigkeit in einer dem §
31 Satz 2 der
Saatgutverordnung genügenden Weise angegeben wird.