Änderung § 12 ElektroG vom 01.01.2026

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§ 12 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 12 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern, Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden. 2 Die nach Satz 1 zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.

(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 haben gegenüber den Endnutzern ihre Sammel- und Rücknahmestellen durch die von der Gemeinsamen Stelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entworfene einheitliche Kennzeichnung kenntlich zu machen.


(Text neue Fassung)

1 Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern, Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden. 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte dürfen mit der Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.

(heute geltende Fassung) 



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