Tools:
Update via:
Änderung § 19a ElektroG vom 01.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19a ElektroG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ElektroGÄndG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des ElektroGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 19a ElektroG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 19a ElektroG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 19a Informationspflichten der Hersteller | |
| (Text alte Fassung) 1 Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1. 2 Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über | (Text neue Fassung) 1 Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2. 2 Die Informationen sind der Warensendung von Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen sowie zusätzlich gut sicht- und auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen. 3 Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über |
1. die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte, 2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und 3. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11738/al234132-0.htm
