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Änderung § 15 ElektroG vom 15.08.2018

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§ 15 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2018 geltenden Fassung
§ 15 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte


(1) 1 Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte müssen die Behältnisse nach § 14 unentgeltlich aufstellen und abdecken. 2 Satz 1 gilt nicht im Fall des § 14 Absatz 5. 3 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können das Aufstellen nicht abdeckbarer Behältnisse ablehnen und melden die Ablehnung der zuständigen Behörde. 4 In diesem Fall gilt das Behältnis als nicht aufgestellt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Behältnisse, außer denen für die Gruppen 4 und 6, müssen für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein; Absatz 6 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Behältnisse, außer denen für die Gruppen 3 und 6, müssen für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein; Absatz 6 bleibt unberührt.

(3) Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass die dort enthaltenen Altgeräte bruchsicher gesammelt werden können.

(4) 1 Die zuständige Behörde trifft die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um sicherzustellen, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die erforderliche Menge an Behältnissen zur Verfügung steht; hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 8. 2 Hierzu melden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen Stelle die erforderliche Anzahl der aufzustellenden Behältnisse.

(5) Im Fall des § 14 Absatz 5 gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitergehende Anforderungen an die Behältnisse, in denen die Altgeräte gesammelt und transportiert werden sollen, festzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)