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Synopse aller Änderungen des ElektroG am 15.08.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2018 durch Artikel 3 des ElektroGNRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ElektroG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2018 geltenden Fassung
ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:

1. Haushaltsgroßgeräte,

2. Haushaltskleingeräte,

3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,

4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule,

5. Beleuchtungskörper,

6. elektrische und elektronische Werkzeuge,

7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,

8. Medizinprodukte,

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente,

10. automatische Ausgabegeräte.

2
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. 2 Sie sind in die folgenden Kategorien unterteilt:

1. Wärmeüberträger,

2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,

3. Lampen,

4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),

5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und

6. kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.

3
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:

1. Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind,

2. Geräte, die

a) als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und

b) ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können,

3. Glühlampen,

4. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,

5. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,

6. ortsfeste Großanlagen; dieses Gesetz gilt jedoch für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind,

7. Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist,

8. bewegliche Maschinen,

9. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden, und

10. medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte.

(3) 1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54, und diejenigen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassen wurden. 2 Die §§ 27, 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60, 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. 3 Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altgeräten oder an die Produktkonzeption enthalten, sowie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt. 4 Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Altgeräten. 5 Abweichend von Satz 1 gelten § 17 Absatz 4 Satz 1 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für aus Altgeräten ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Elektro- und Elektronikgeräte:

Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und

a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder

b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen;

2. Geräteart:

Zusammenfassung von Geräten innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen;

3. Altgeräte:

Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind;

4. historische Altgeräte:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, oder

b) Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die Altgeräte sind und vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden;



a) Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden,

b) Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die Altgeräte sind und vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder

c) Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst waren;


5. Altgeräte aus privaten Haushalten:

Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist; Elektro- und Elektronikgeräte, die sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten;

6. Anbieten:

das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben;

7. Bereitstellung auf dem Markt:

jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

8. Inverkehrbringen:

die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes;

9. Hersteller:

jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

a) Elektro- oder Elektronikgeräte

aa) unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder

bb) konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,

b) Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint,

c) erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder

d) Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist;

als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet; in diesem Fall gilt abweichend von Nummer 8 die Bereitstellung als Inverkehrbringen; Nummer 11 bleibt unberührt;

10. Bevollmächtigter:

jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevollmächtigter kann auch ein Hersteller nach Nummer 9 Buchstabe c oder ein Vertreiber nach Nummer 11 sein;

11. Vertreiber:

jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt;

12. öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger:

die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichtete juristische Person;

13. Photovoltaikmodule:

elektrische Vorrichtungen, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind und zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entworfen, zusammengesetzt und installiert werden;

14. Lampen:

Einrichtungen zur Erzeugung von Licht;

15. Leuchten:

Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern diese nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird;

16. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge:

eine groß angelegte Anordnung von industriellen Maschinen, Geräten oder Bauteilen mit einer gemeinsamen Funktion für eine bestimmte Anwendung, die

a) von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut wird und

b) von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten wird;

17. ortsfeste Großanlagen:

eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiterer Einrichtungen, die

a) von Fachpersonal montiert, installiert und abgebaut wird,

b) dazu bestimmt ist, auf Dauer als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten und eigens dafür vorgesehenen Standort betrieben zu werden, und

c) nur durch die gleichen, speziell konstruierten Geräte ersetzt werden kann;

18. bewegliche Maschinen:

Maschinen mit eigener Energieversorgung, die

a) nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind,

b) ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden und

c) beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen;

19. medizinisches Gerät:

ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nummer 1 oder ein Zubehör im Sinne von § 3 Nummer 9 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;

20. In-vitro-Diagnostikum:

ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes oder ein Zubehör im Sinne von § 3 Nummer 9 des Medizinproduktegesetzes, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;

21. aktives implantierbares medizinisches Gerät:

ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;

22. Erfassung

die Sammlung sowie die Rücknahme von Altgeräten;

23. Behandlung:

Tätigkeiten, die nach der Übergabe von Altgeräten an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen;

24. Erstbehandlung:

die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet oder von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus den Altgeräten separiert werden, einschließlich hierauf bezogener Vorbereitungshandlungen; die Erstbehandlung umfasst auch die Verwertungsverfahren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; die zerstörungsfreie Entnahme von Lampen aus Altgeräten bei der Erfassung gilt nicht als Erstbehandlung; dies gilt auch für die zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind;

25. Entfernen:

die manuelle, mechanische, chemische oder metallurgische Bearbeitung von Altgeräten, in deren Folge im Laufe des Behandlungsverfahrens gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile einen unterscheidbaren Stoffstrom oder einen unterscheidbaren Teil eines Stoffstromes bilden; Stoffe, Gemische und Bestandteile gelten dann als unterscheidbar, wenn sie überwacht werden können, um ihre umweltgerechte Behandlung oder Entsorgung zu überprüfen;

26. gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische:

Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.



§ 7 Finanzierungsgarantie


(1) 1 Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. 2 Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

(2) 1 Für die Garantie sind folgende Formen möglich:

1. eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,

2. eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,

3. die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder

4. die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.

2 Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.

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(3) 1 Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. 2 Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden.



(3) 1 Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. 2 Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. 3 Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger


(1) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes angeliefert werden können (Bringsystem). 2 Altgeräte aus privaten Haushalten, die von Gewerbetreibenden oder Vertreibern angeliefert werden, gelten als Altgeräte aus privaten Haushalten des Gebietes des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dem der Gewerbetreibende oder Vertreiber seine Niederlassung hat.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 im Entsorgungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sichergestellt ist.

(3) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Altgeräte auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem). 2 Die Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele nach den §§ 1 und 10 Absatz 3 festzulegen.

(4) Bei der Anlieferung von Altgeräten darf kein Entgelt erhoben werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die kostenlose Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. 2 Satz 1 gilt insbesondere, sofern asbesthaltige Nachtspeicherheizgeräte nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt wurden oder beschädigt beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeliefert werden. 3 Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1, 2 und 6 nach § 14 Absatz 1 Satz 1 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt vorab mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. 4 Die Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltungen nach § 20 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt.



(5) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die kostenlose Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. 2 Satz 1 gilt insbesondere, sofern asbesthaltige Nachtspeicherheizgeräte nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt wurden oder beschädigt beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeliefert werden. 3 Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1, 4 und 6 nach § 14 Absatz 1 Satz 1 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt vorab mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. 4 Die Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltungen nach § 20 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger


(1) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 von deren Bevollmächtigten abzuholenden Altgeräte an von ihnen eingerichteten Übergabestellen in folgenden Gruppen in geeigneten Behältnissen unentgeltlich bereit:

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1. Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte,

2. Gruppe 2: Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren,

3. Gruppe 3: Bildschirme, Monitore und TV-Geräte,

4. Gruppe 4: Lampen,

5. Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper sowie Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente und



1. Gruppe 1: Wärmeüberträger,

2. Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,

3. Gruppe 3: Lampen,

4. Gruppe 4: Großgeräte,

5. Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,

6. Gruppe 6: Photovoltaikmodule.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 In der Gruppe 1 sind Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, und in der Gruppe 5 batteriebetriebene Altgeräte getrennt von den anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis zu sammeln.



2 In der Gruppe 4 sind Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, und in den Gruppen 2, 4 und 5 batteriebetriebene Altgeräte getrennt von den anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis zu sammeln.

(2) 1 Die Behältnisse müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen der Altgeräte möglichst vermieden wird. 2 Die Altgeräte dürfen in den Behältnissen nicht mechanisch verdichtet werden.

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(3) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1 bis 3 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei Nachtspeicherheizgeräten der Gruppe 1 und bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppe 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern, bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. 2 Wenn bei der Gruppe 1 ein Behältnis mit Nachtspeicherheizgeräten zur Abholung bereitgestellt wird, ist dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung nach Satz 1 mitzuteilen.



(3) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitgestellten Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei Nachtspeicherheizgeräten in der Gruppe 4 und bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern, bei der Gruppe 3 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. 2 Wenn bei der Gruppe 4 ein Behältnis mit Nachtspeicherheizgeräten zur Abholung bereitgestellt wird, ist dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung nach Satz 1 mitzuteilen.

(4) 1 An der Sammelstelle sind eine Separierung von Altgeräten, eine nachträgliche Entnahme aus den Behältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig. 2 Eine Veränderung des Inhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage ist unzulässig. 3 Absatz 1 Satz 2 bleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt.

(5) 1 Ein nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann sämtliche Altgeräte einer Gruppe für jeweils mindestens zwei Jahre von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen (Optierung). 2 Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist im Fall der Optierung eine Separierung von Altgeräten in der optierten Gruppe zulässig. 3 Er hat die Altgeräte nach Satz 1 wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte


(1) 1 Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte müssen die Behältnisse nach § 14 unentgeltlich aufstellen und abdecken. 2 Satz 1 gilt nicht im Fall des § 14 Absatz 5. 3 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können das Aufstellen nicht abdeckbarer Behältnisse ablehnen und melden die Ablehnung der zuständigen Behörde. 4 In diesem Fall gilt das Behältnis als nicht aufgestellt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Behältnisse, außer denen für die Gruppen 4 und 6, müssen für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein; Absatz 6 bleibt unberührt.



(2) Die Behältnisse, außer denen für die Gruppen 3 und 6, müssen für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein; Absatz 6 bleibt unberührt.

(3) Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass die dort enthaltenen Altgeräte bruchsicher gesammelt werden können.

(4) 1 Die zuständige Behörde trifft die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um sicherzustellen, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die erforderliche Menge an Behältnissen zur Verfügung steht; hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 8. 2 Hierzu melden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen Stelle die erforderliche Anzahl der aufzustellenden Behältnisse.

(5) Im Fall des § 14 Absatz 5 gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitergehende Anforderungen an die Behältnisse, in denen die Altgeräte gesammelt und transportiert werden sollen, festzulegen.



§ 22 Verwertung


(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass

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1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10



1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 4

a) der Anteil der Verwertung mindestens 85 Prozent beträgt und

b) der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt,

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2. bei Altgeräten der Kategorie 3 und 4



2. bei Altgeräten der Kategorie 2

a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent beträgt und

b) der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 70 Prozent beträgt,

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3. bei Altgeräten der Kategorien 2 und 5 bis 9



3. bei Altgeräten der Kategorien 5 und 6

a) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent beträgt und

b) der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 55 Prozent beträgt und

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4. bei Gasentladungslampen der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt.



4. bei Altgeräten der Kategorie 3 der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt.

(2) 1 Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird dadurch berechnet, dass für jede Gerätekategorie das Gewicht der Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer Erstbehandlung der Verwertungsanlage zugeführt werden, durch das Gewicht aller getrennt erfassten Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird. 2 Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung und Lagerung vor der Verwertung bleiben im Hinblick auf die Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unberücksichtigt.

(3) 1 Im Rahmen der Zertifizierung nach § 21 Absatz 2 und 3 muss der Betreiber der Erstbehandlungsanlage nachweisen, dass er alle Aufzeichnungen über das Gewicht der Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führt, wenn diese

1. der Erstbehandlungsanlage zugeführt werden,

2. die Erstbehandlungsanlage verlassen,

3. der Verwertungsanlage zugeführt werden und

4. die Verwertungsanlage verlassen.

2 Die Betreiber der weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen stellen zu diesem Zweck dem Betreiber der Erstbehandlungsanlage die entsprechenden Daten zur Verfügung. 3 Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, den Vertreibern und den entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 mitzuteilen, soweit sie zur Ermittlung von Mengenströmen diese Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27, 29 und 30 benötigen.

(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn

1. die Ausfuhr entsprechend § 20 Absatz 3 erfolgt und

2. der Exporteur im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 bewiesen hat, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen nach § 20 gleichwertig sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle


(1) 1 Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zuständige Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und § 37 Absatz 1, 5 und 6 sowie § 38 Absatz 3 und 4. 2 Sie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft zu erteilen über die Mitteilungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 26, der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach § 27, der Vertreiber nach § 29 sowie der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 30 und über die Berechnung nach den Absätzen 5 bis 7. 3 Die Gemeinsame Stelle unterrichtet die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte, Vertreiber, entsorgungspflichtige Besitzer, Betreiber von Erstbehandlungsanlagen und Endnutzer in geeigneter Weise über die Aufgaben und Pflichten aus diesem Gesetz.

(2) 1 Die Gemeinsame Stelle erfasst die Mitteilungen der zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 1. 2 Sie veröffentlicht die registrierten Hersteller und die registrierten Bevollmächtigten mit den von diesen vertretenen Herstellern mit der Marke, Geräteart und Registrierungsnummer einschließlich des Registrierungsdatums im Internet. 3 Für Hersteller oder Bevollmächtigte, deren Registrierung bei der zuständigen Behörde beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. 4 Die im Internet veröffentlichten Daten nach den Sätzen 2 und 3 sind dort drei Jahre nach dem Ende der Registrierung des Herstellers oder des Bevollmächtigten zu löschen.

(3) 1 Die Gemeinsame Stelle erfasst die Mitteilungen der zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 2. 2 Sie veröffentlicht ein Verzeichnis der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen und ein Verzeichnis der nach § 25 angezeigten Sammel- und Rücknahmestellen sowie eine Übersicht darüber, welcher Verpflichtete welche Sammel- und Rücknahmestellen eingerichtet hat.

(4) 1 Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 14 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 Satz 2 entgegen. 2 Sie erfasst und prüft darüber hinaus die Mitteilungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 26, der Hersteller nach § 27, der Vertreiber nach § 29 sowie der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 30.

(5) 1 Die Gemeinsame Stelle berechnet den Anteil der Altgeräte, die von jedem registrierten Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abzuholen sind, und meldet die Ergebnisse der Berechnung der zuständigen Behörde. 2 Für historische Altgeräte berechnet sich die Verpflichtung jedes Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten nach seinem Anteil am gesamten im jeweiligen Meldezeitraum in Verkehr gebrachten Gewicht an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart. 3 Für die Elektro- und Elektronikgeräte, die keine historischen Altgeräte sind, berechnet sich die Verpflichtung nach Wahl des Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 seines Bevollmächtigten nach

1. dem Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart; der Anteil ist durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten, statistischen Methoden nachzuweisen, oder

2. seinem Anteil am Gesamtgewicht von Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart, die von den Herstellern, die diese Berechnungsmethode wählen, im jeweiligen Meldezeitraum in Verkehr gebracht wurden.

(6) 1 Die Grundlage für die Berechnung sind die Mitteilungen der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 bis 4. 2 Dabei sind die nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Mengen zu berücksichtigen. 3 Berichtigungen der Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden berücksichtigt. 4 Kommt der Hersteller seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte schätzen. 5 Das Gewicht der von einem Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zurückgenommenen Altgeräte derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nachzuweisen ist, wird auf seinen jeweiligen Anteil nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 angerechnet. 6 Satz 3 gilt entsprechend. 7 Die Gemeinsame Stelle kann der zuständigen Behörde die von einzelnen Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 mitgeteilten Mengen zur Entscheidung über die Berücksichtigung oder Anrechnung im Sinne der Sätze 2 und 5 vorlegen. 8 Für nicht sortier- oder identifizierbare Altgeräte gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.

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(7) 1 Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten Hersteller und Bevollmächtigten auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde. 2 Die Berechnungsweise ist im Internet zu veröffentlichen. 3 Die Gemeinsame Stelle meldet der zuständigen Behörde die ermittelte Abholpflicht sowie das in der Gruppe 1 zur Abholung bereitgestellte Behältnis mit Nachtspeicherheizgeräten.



(7) 1 Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten Hersteller und Bevollmächtigten auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde. 2 Die Berechnungsweise ist im Internet zu veröffentlichen. 3 Die Gemeinsame Stelle meldet der zuständigen Behörde die ermittelte Abholpflicht sowie das in der Gruppe 4 zur Abholung bereitgestellte Behältnis mit Nachtspeicherheizgeräten.

(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten für die Berechnung der Verpflichtung zum Aufstellen von neuen Behältnissen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde


(1) 1 Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen Stelle die von ihr registrierten Hersteller und Bevollmächtigten mit. 2 Sie übermittelt dabei die Angaben nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 und teilt die nach § 6 Absatz 1 Satz 4 angezeigten Änderungen mit. 3 Die zuständige Behörde übermittelt der Gemeinsamen Stelle die Garantienachweise nach § 7 Absatz 1. 4 Sie teilt der Gemeinsamen Stelle darüber hinaus mit, welche Registrierungen aufgehoben wurden, sobald die Aufhebung bestandskräftig ist. 5 Die Mitteilungen der zuständigen Behörde an die Gemeinsame Stelle haben den Formatvorgaben nach § 33 Absatz 1 Satz 4 zu entsprechen.

(2) 1 Die zuständige Behörde nimmt folgende Meldungen und Anzeigen entgegen:

1. die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 Absatz 1 Satz 3,

2. die Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 25 Absatz 1,

3. die Anzeigen der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach § 25 Absatz 2,

4. die Anzeigen der Vertreiber nach § 25 Absatz 3 und

5. die Anzeigen und Übermittlungen der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen nach § 25 Absatz 4.

2 Für diese Meldungen und Anzeigen gilt § 37 Absatz 3 Satz 1 bis 4 entsprechend. 3 Die zuständige Behörde teilt die Meldungen und Anzeigen der Gemeinsamen Stelle mit. 4 Die Mitteilungen der zuständigen Behörde an die Gemeinsame Stelle sollen den Formatvorgaben nach § 33 Absatz 1 Satz 4 entsprechen. 5 Die zuständige Behörde prüft die Anzeigen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 auf Plausibilität, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

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(3) 1 Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 7 Satz 3, trifft sie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach § 16 Absatz 1; hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 5 bis 7. 2 Erfolgt die Abholung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages. 3 Bei der Zuweisung informiert sie den jeweiligen verpflichteten Hersteller oder dessen Bevollmächtigten über die Bereitstellung eines Behältnisses für Nachtspeicherheizgeräte in der Gruppe 1.



(3) 1 Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 7 Satz 3, trifft sie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach § 16 Absatz 1; hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 5 bis 7. 2 Erfolgt die Abholung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages. 3 Bei der Zuweisung informiert sie den jeweiligen verpflichteten Hersteller oder dessen Bevollmächtigten über die Bereitstellung eines Behältnisses für Nachtspeicherheizgeräte in der Gruppe 4.

(4) Die zuständige Behörde entscheidet auf Vorlage der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 6 Satz 7 gegenüber dem Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen bei der Berechnung nach § 31 Absatz 5.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 46 Übergangsvorschriften


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(1) Unbeschadet der Regelung in § 2 Absatz 1 registriert die zuständige Behörde Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 Absatz 1 nicht erfasst sind, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 die Bevollmächtigten solcher Hersteller auf deren Antrag gemäß § 37 Absatz 1 mit Wirkung zum 15. August 2018.

(2) 1 Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 dürfen Hersteller, die am 24. Oktober 2015 registriert sind, Elektro- und Elektronikgeräte entsprechend dieser Registrierung bis zum 24. Oktober 2017 in Verkehr bringen, sofern eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten erfolgt, der Hersteller sich dadurch ab dem 1. Februar 2016 mit einer weiteren oder anderen Geräteart als zuvor registrieren lassen muss, und bis zum 24. Januar 2016 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Registrierung gestellt hat. 2 § 37 Absatz 5 bleibt unberührt.



(1) (aufgehoben)

(2) 1 Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 dürfen Hersteller, die am 15. August 2018 registriert sind, Elektro- und Elektronikgeräte entsprechend dieser Registrierung bis zum 1. Januar 2019 in Verkehr bringen, sofern eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten erfolgt, der Hersteller sich dadurch ab dem 1. Dezember 2018 mit einer weiteren oder anderen Geräteart als zuvor registrieren lassen muss, und bis zum 15. November 2018 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Registrierung gestellt hat. 2 § 37 Absatz 5 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genügen vor dem 24. Oktober 2015 nachgewiesene Garantien für die Finanzierung und Entsorgung solcher Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder voraussichtlich bis 31. Dezember 2015 in Verkehr gebracht werden, als Nachweis einer Garantie im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1.

(4) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, aber bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde registriert sind, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einrichten oder einen Bevollmächtigten nach § 8 benennen.

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(5) 1 § 14 Absatz 1 gilt erst ab dem 1. Februar 2016. 2 Bis zum Ablauf des 31. Januar 2016 gilt § 9 Absatz 4 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005.

(6) 1 Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 kann ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 drei Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung anzeigen, jedoch spätestens bis zum 1. Februar 2016. 2 Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger am 24. Oktober 2015 der Gemeinsamen Stelle nach § 9 Absatz 6 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 angezeigt hat, die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach § 9 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 für einen Zeitraum nach dem 24. Oktober 2015 von der Bereitstellung zur Abholung auszunehmen, gilt dies als Anzeige der Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 für die Gruppe nach § 14 Absatz 1 Satz 1, die nach ihrer Nummer der Gruppe nach § 9 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 entspricht, auf die sich die Anzeige nach § 9 Absatz 6 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 bezogen hat.



(5) 1 § 14 Absatz 1 gilt erst ab dem 1. Dezember 2018. 2 Bis zum Ablauf des 30. November 2018 gilt § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015.

(6) 1 Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger am 15. August 2018 der zuständigen Behörde angezeigt hat, die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 von der Bereitstellung zur Abholung auszunehmen, gilt dies ab dem 1. Dezember 2018 als Anzeige der Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1

1.
für die Gruppe 1, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 2 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,

2. für
die Gruppe 2, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 3 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,

3. für die Gruppe 3, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe
4 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,

4. für die Gruppe 4, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick
auf Gruppe 1 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,

5. für
die Gruppe 5, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 5 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 und

6. für die Gruppe 6, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 6 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung
vom 20. Oktober 2015

angezeigt ist. 2 Der öffentlich-rechtliche Entsorger kann bis zum Ablauf des 15. November 2018 der zuständigen Behörde anzeigen, im Hinblick auf welche andere Gruppe nach § 14 Absatz 1 die Optierung ab dem 1. Dezember 2018 als angezeigt gelten soll.


(7) 1 Vertreiber oder Hersteller, die bereits nach § 9 Absatz 7 oder 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 Altgeräte freiwillig zurücknehmen, müssen die Anzeige nach § 25 Absatz 2 oder 3 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatten. 2 Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einrichten und gemäß § 25 Absatz 3 anzeigen. 3 Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Erstbehandlung bereits durchgeführt wird, müssen die Anzeige nach § 25 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatten.

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(8) 1 In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 9 kann die zuständige Behörde bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht gemäß § 31 Absatz 5 bis 7 Schätzungen entsprechend § 31 Absatz 6 Satz 4 vornehmen, sofern noch keine entsprechenden Meldepflichten des Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten bestehen. 2 Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind.



(8) 1 In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 9 kann die zuständige Behörde bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht gemäß § 31 Absatz 5 bis 7 Schätzungen entsprechend § 31 Absatz 6 Satz 4 vornehmen, sofern noch keine entsprechenden Meldepflichten des Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten bestehen. 2 Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind. 3 Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend.

(9) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes im Hinblick auf Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodulen gelten erst ab dem 1. Februar 2016. 2 Unbeschadet der Regelung in Satz 1 registriert die zuständige Behörde Hersteller von Leuchten aus privaten Haushalten oder Photovoltaikmodulen oder die Bevollmächtigten solcher Hersteller auf deren Antrag gemäß § 37 Absatz 1 mit Wirkung zum 1. Februar 2016.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen


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1. Haushaltsgroßgeräte

große Kühlgeräte




1. Wärmeüberträger

Kühlschränke

Gefriergeräte

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sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln



Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten

Klimageräte

Entfeuchter

Wärmepumpen

Wärmepumpentrockner

ölgefüllte Radiatoren

sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden

2. Bildschirme, Monitore
und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten

Bildschirme

Fernsehgeräte

LCD-Fotorahmen

Monitore

Laptops

Notebooks

3. Lampen

stabförmige Leuchtstofflampen

Kompaktleuchtstofflampen

Leuchtstofflampen

Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen)

Niederdruck-Natriumdampflampen

LED-Lampen

4. Großgeräte


Waschmaschinen

Wäschetrockner

Geschirrspüler

Elektroherde und -backöfen

Elektrokochplatten

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elektrische Heizplatten

Mikrowellengeräte

sonstige elektrische
oder elektronische Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln

elektrische Heizgeräte


elektrische Heizkörper




Leuchten

Ton-
oder Bildwiedergabegeräte

Musikausrüstung (mit Ausnahme
von Kirchenorgeln)

Geräte zum Stricken und Weben


Großrechner

Großdrucker

Kopiergeräte

Geldspielautomaten

medizinische Großgeräte

große Überwachungs- und Kontrollinstrumente

große Produkt- und Geldausgabeautomaten

Photovoltaikmodule


Nachtspeicherheizgeräte

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ölgefüllte Radiatoren

sonstige elektrische oder elektronische Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln

elektrische Ventilatoren

Klimageräte

sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte

2. Haushaltskleingeräte




5. Kleingeräte

Staubsauger

Teppichkehrmaschinen

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sonstige Reinigungsgeräte

Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien


Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung



Nähmaschinen

Leuchten


Mikrowellengeräte

Lüftungsgeräte

Bügeleisen

Toaster

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Fritteusen

Wasserkocher

elektrische oder elektronische Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen von Behältnissen und Verpackungen



 
elektrische Messer

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Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege

elektrische oder elektronische Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit


elektrische oder elektronische Waagen

3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik


Zentrale Datenverarbeitung:

Großrechner

Minicomputer

Drucker

PC-Bereich:

PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm
und Tastatur)

Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)

Notebooks

elektronische Notizbücher

Drucker

Kopiergeräte

elektrische und elektronische Schreibmaschinen

Taschen- und Tischrechner

sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln

Benutzerendgeräte und -systeme:

Faxgeräte

Telexgeräte

Telefone

Münz- und Kartentelefone

schnurlose Telefone

Mobiltelefone

Anrufbeantworter

sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln

4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule




Wasserkocher

Uhren


elektrische Rasierapparate

Waagen


Haar-
und Körperpflegegeräte

Radiogeräte

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Fernsehgeräte



 
Videokameras

Videorekorder

Hi-Fi-Anlagen

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Audio-Verstärker



 
Musikinstrumente

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sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln

Photovoltaikmodule

5. Beleuchtungskörper

Leuchten

stabförmige Leuchtstofflampen

Kompaktleuchtstofflampen

Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen
und Metalldampflampen

Niederdruck-Natriumdampflampen

LED-Lampen

sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen

6. Elektrische und elektronische Werkzeuge

Bohrmaschinen

Sägen

Nähmaschinen

Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen

Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke

Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke

Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln

Rasenmäher und sonstige Gartengeräte

7.
Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen

Videospielkonsolen

Videospiele




Ton- oder Bildwiedergabegeräte

elektrisches
und elektronisches Spielzeug

Sportgeräte


Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.

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Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen

Geldspielautomaten

8. Medizinische Geräte

Geräte für Strahlentherapie

Kardiologiegeräte

Dialysegeräte

Beatmungsgeräte

nuklearmedizinische Geräte

Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik

Analysegeräte

Gefriergeräte

Fertilisations-Testgeräte

sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente



 
Rauchmelder

Heizregler

Thermostate

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Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor

sonstige
Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)

10. Ausgabeautomaten


Heißgetränkeautomaten


Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen


Automaten für feste Produkte


Geldautomaten


sonstige Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten




elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge

medizinische Kleingeräte

kleine
Überwachungs- und Kontrollinstrumente

kleine Produktausgabeautomaten


Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen


6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)


Mobiltelefone


GPS-Geräte


Taschenrechner

Router

PCs

Drucker

Telefone