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§ 2 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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§ 2 Anwendungsbereich



(1) 1Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. 2Sie sind in die folgenden Kategorien unterteilt:

1.
Wärmeüberträger,

2.
Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,

3.
Lampen,

4.
Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),

5.
Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und

6.
kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.

3Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:

1.
Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind,

2.
Geräte, die

a)
als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und

b)
ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können,

3.
Glühlampen,

4.
Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,

5.
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,

6.
ortsfeste Großanlagen; dieses Gesetz gilt jedoch für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind,

7.
Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist,

8.
bewegliche Maschinen,

9.
Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden, und

10.
medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte.

(3) 1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54, und diejenigen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassen wurden. 2Die §§ 27, 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60, 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. 3Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altgeräten oder an die Produktkonzeption enthalten, sowie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt. 4Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Altgeräten. 5Abweichend von Satz 1 gelten § 17 Absatz 4 Satz 1 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für aus Altgeräten ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien.





 

Frühere Fassungen von § 2 ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2018Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1739

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 ElektroG (zu § 2 Absatz 1) Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallen (vom 31.12.2022)
Anlage 5 ElektroG (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept (vom 01.01.2022)
...  2. abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2 3. bewirtschaftete Altgeräte a) Herkunft der Altgeräte ...
Anlage 6 ElektroG (zu § 23 Absatz 1) Mindestanforderungen an die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt
... Gerätes (wenn in Anlage 1 aufgeführt mit Angabe der Kategorie gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1); bb) Identifikationsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 12 AbfAEV Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (vom 01.01.2019)
... 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Verpackungsgesetzes, des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes sind von der Erlaubnispflicht nach § 54 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
...  36. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 ) Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Kategorien ... abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallen 1. Wärmeüberträger  ... 2. abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2 3. bewirtschaftete Altgeräte a) Herkunft der Altgeräte ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Artikel 3 ElektroGNRG Weitere Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Dieses Gesetz gilt für sämtliche ... 11. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die ... Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen 1. Wärmeüberträger  ...