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Änderung § 3 PortalV vom 04.04.2019

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§ 3 PortalV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung
§ 3 PortalV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Protokollierungspflicht


(1) Bei einem automatisierten Abruf von Daten einer Person hat das Portal zu gewährleisten, dass Folgendes protokolliert wird:

1. die Kennung des Anfragenden,

2. die Daten, mit denen angefragt wurde,

3. der Zeitpunkt der Anfrage und Zeitpunkt der Weiterleitung der Antwort an den Anfragenden,

4. von dem Anfragenden angegebene gewerbliche Zwecke gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes,

5. die Erklärung des Anfragenden, die Daten der Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, oder seine Erklärung, dass ihm eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person vorliegt,

6. die Art der Rückantwort der Meldebehörde,

7. die Vorgangsnummer.

(2) Das Portal hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten nach Absatz 1

1. mindestens zwölf Monate aufbewahrt und gesichert werden,

2. spätestens zum Ende des Kalenderjahres gelöscht werden, das auf die Speicherung folgt,

(Text alte Fassung)

3. nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs des Portals und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet und genutzt werden.

(Text neue Fassung)

3. nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs des Portals und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.

 

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