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Änderung § 4 PortalV vom 04.04.2019

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§ 4 PortalV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung
§ 4 PortalV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Datenschutz und Datensicherheit


Beim Betrieb des Portals ist sicherzustellen, dass

1. die Übermittlung der Melderegisterauskunft an den Anfragenden verschlüsselt stattfindet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die durch die Meldebehörden beauskunftet werden,

(Text neue Fassung)

2. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die durch die Meldebehörden beauskunftet werden,

3. den nach Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden zur Kontrolle die Einsichtnahme in die Protokolldaten des Portals möglich ist,

vorherige Änderung

4. die Daten der Melderegisterauskunft nach Weitergabe an den Anfragenden innerhalb des Portals nicht gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet oder genutzt werden.



4. die Daten der Melderegisterauskunft nach Weitergabe an den Anfragenden innerhalb des Portals nicht gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet werden,

5. Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer
oder an internationale Organisationen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.

 

 
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