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Änderung Anlage 2 ElektroGBattGGebV vom 01.01.2022

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Anlage 2 ElektroGBattGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
Anlage 2 ElektroGBattGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5231
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (aufgehoben)


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Kategorie | Geräteart | Schwellenwert
in kg/Jahr

Wärmeüberträger | Wärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt
werden können | 400

Wärmeüberträger für die ausschließliche Nutzung in
anderen als privaten Haushalten | 420

Bildschirme, Monitore und Geräte, die
Bildschirme mit einer Oberfläche von
mehr als 100 Quadratzentimetern ent-
halten | Bildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt
werden können | 50

Bildschirmgeräte für die ausschließliche Nutzung in
anderen als privaten Haushalten | 30

Lampen | Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten
genutzt werden können | 10

Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten
Haushalten genutzt werden können | 10

Lampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als
privaten Haushalten | 90

Geräte, bei denen mindestens eine der
äußeren Abmessungen mehr als
50 Zentimeter betragen (Großgeräte) | Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden
können | 290

Große Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten
genutzt werden können | 850

Großgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen
als privaten Haushalten | 35

Große Photovoltaikmodule für die ausschließliche
Nutzung in anderen als privaten Haushalten | 850

Geräte, bei denen keine der äußeren
Abmessungen mehr als 50 Zentimeter
betragen (Kleingeräte) | Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden
können | 80

Kleine Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten
genutzt werden können | 215

Kleingeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen
als privaten Haushalten | 100

Kleine Photovoltaikmodule für die ausschließliche
Nutzung in anderen als privaten Haushalten | 215

Kleine Geräte der Informations- und
Telekommunikationstechnik, bei denen
keine der äußeren Abmessungen mehr
als 50 Zentimeter betragen | Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika-
tionstechnik, die in privaten Haushalten genutzt wer-
den können | 35

Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika-
tionstechnik für die ausschließliche Nutzung in ande-
ren als privaten Haushalten | 25



 
(heute geltende Fassung) 
 

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