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Änderung Anlage ElektroGBattDGGebV vom 18.08.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage ElektroGBattDGGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 Batt-EU-AnpG am 18. August 2025 und Änderungshistorie des ElektroGBattDGGebV

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Anlage ElektroGBattDGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2025 geltenden Fassung
Anlage ElektroGBattDGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 5 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in
Euro

Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 11,50

1.2 | Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 43,90

1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1
ElektroG
je Hersteller und Gerät oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 59,70
bis 1.733,50

1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde
nach (ohne Garantiebetragsprüfung)
je vorgelegte Garantie | 61,30

1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr | 12,30

1.6 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in
Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines
Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 | 31,00

(Text neue Fassung)

1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 9,50

1.2 | Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 32,80

1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1
ElektroG
je Hersteller und Gerät oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 38,50
bis 1.118,00

1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde
nach (ohne Garantiebetragsprüfung)
je vorgelegte Garantie | 156,90

1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr
jeweils je Prüfung
| 3,80

1.6 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in
Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines
Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 | 18,90

Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer
Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung | 49,70

1.8 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37
Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung | 17,70

1.9 | Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als
20
zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder
je Änderung der Zulassung | 2.997,30



1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer
Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung | 50,60

1.8 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37
Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung | 12,60

1.9 | Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr
als 20
zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder
je Änderung der Zulassung | 4.355,00

Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.10 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 31,80



1.10 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 20,50

Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.11 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37
Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 1.849,70

1.12 | Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung
eines als
für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6
Satz
1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4
ElektroG geeignet
festgestellten Systems
je System und Änderung | 220,90



1.11 | kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37
Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
jeweils nach Aufwand der Prüfung
| 1.803,30
bis 10.098,50


1.12 | nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines
als
für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1
und
3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
geeignet
festgestellten Systems
je System und Änderung | 816,50

Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.13 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in
Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 64,50

1.14 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs-
anlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung
mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige | 124,90



1.13 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in
Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 22,00

1.14 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs-
anlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung
mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige | 100,20

Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 9,60

1.16 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 9,60



1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 6,70

1.16 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 6,80

Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)

vorherige Änderung

1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder
Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 50,50

Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG)

Registrierung
20 Absatz 1 BattG)

2.1 | Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart | 41,40

2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 232,90
bis 6.755,40

2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20
Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 14,40

Rücknahmesysteme

20 Absatz 2 BattG)

2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 1.234,80
bis 14.817,70

2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1
BattG
in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der
Wirkung
für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 33,60

2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines
Rücknahmesystems
nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7
Absatz 2 Satz 4 BattG

je Änderung oder Auflage
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung oder Auflage | 120,10
bis 2.282,50

2.7
| Überprüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2
BattG

je Rücknahmesystem und Überprüfung
jeweils nach Aufwand der Überprüfung | 615,00
bis 6.715,10

Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)

2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 127,00

2.9 | Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Erreichung des Sammelziels
(dS-Faktor)
mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG | 0,80

2.10 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG
jeweils nach Aufwand der Anordnung | 28,60
bis 544,30

Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG

3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und
Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
Registrierungen
- nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1
Satz
4 ElektroG oder
- nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4
BattG

je Hersteller oder
je Bevollmächtigter | 219,10

3.2 | Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in
Verbindung
mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten
elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des
§ 4 Absatz 3 BattG oder
des
§ 7 Absatz 6 BattG
oder
nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb
des von
der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des
§ 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne
des
§ 4 Absatz 3 BattG | 27,40
bis 247,10



1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder
Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 60,60

Abschnitt 2 Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

Registrierung
31 Absatz 1 BattDG)

2.1 | Registrierung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG
je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batteriekategorie | 16,40

2.2 | Quartalsgebühr für BattDG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 3,80

2.3 |
Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach §§ 5 und 31 Absatz 1 BattDG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 103,70
bis 3.008,90

Organisationen für Herstellerverantwortung

31 Absatz 2 BattDG)

2.4 | Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 BattDG
je Zulassung und Batteriekategorie
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 412,50
bis 7.838,90

2.5 | Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31
Absatz
2 Satz 1 BattDG
oder
nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung
nach § 8 Absatz 7 BattDG
oder
Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 41 Absatz 1 BattDG
in Verbindung mit Ar-
tikel 58
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie Artikel 59 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe b
oder Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/1542
oder
sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation
für Herstellerverantwortung nach
§ 41
Absatz 1 BattDG
je Änderung, Auflage oder Anordnung
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung | 77,90
bis 1.596,90

2.6
| Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BattDG
je Zulassung und Überprüfung
jeweils nach Aufwand der Überprüfung | 190,30
bis 3.615,70

Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattDG

3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen
und
Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
Registrierungen
- nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4
ElektroG
oder
- nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 12
der Verordnung (EU) 2023/1542

je Hersteller oder
je Bevollmächtigter | 157,20

3.2 | Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit
§
38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems nach
§ 5 Absatz 2, § 8 Absatz 9 oder § 32 Absatz 7
BattDG

oder
nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des
von
der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Daten-
verarbeitungssystems nach
§ 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 5 Absatz 2 BattDG | 35,50
bis 320,20

(heute geltende Fassung)