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Änderung Anlage ElektroGBattGGebV vom 01.01.2020

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Anlage 1 ElektroGBattGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Anlage ElektroGBattGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 348
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro




Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in
Euro

Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)


(Textabschnitt unverändert)

Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und
Geräteart | 161,30

2
| Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)

je Änderungssitzung | 45,00

3
| Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 130,40
bis 6.520,50

4
| Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
in Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
| 270,50

5
| Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3
ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Num-
mer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder
für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
hinsichtlich des
Garantiebetrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine
Geräteart und ein Kalenderjahr | 43,40

6
| Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung
der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garan-
tiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten
und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Ga-
rantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 43,20

7 |
Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
§ 7 Absatz 3 Satz 1
ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 | 188,40

Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)

8
| Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung | 260,50

9
| Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung | 106,80

10
| Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung | 53,40

Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit
der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)

11
| Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG | 16,80
bis 671,10

12 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnach-
folge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang | 357,60

13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Wi-
derrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräte-
art und ein Kalenderjahr | 336,20

14 | weggefallen |

15 |
Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-
satz
5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung | 140,00



1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder
je
Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 11,50

1.2
| Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 43,90

1.3
| Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1
ElektroG

je Hersteller und Gerät oder
je
Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
jeweils nach Aufwand der Prüfung
| 59,70
bis 1.733,50

1.4
| Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in
Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde
nach (ohne Garantiebetragsprüfung)

je vorgelegte Garantie | 61,30

1.5
| Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz
1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
je
Geräteart und angefangenes Kalenderjahr | 12,30

1.6
| Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in
Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines
Rücknahmekonzepts
nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 | 31,00

Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung
und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)

1.7
| Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer
Beauftragung eines Bevollmächtigten
nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung
| 49,70

1.8
| Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37
Absatz
2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung | 17,70

1.9
| Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als
20 zeitgleich wirksame Registrierungen
nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder
je Änderung der Zulassung
| 2.997,30

Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)

1.10
| Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz
5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 31,80

Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
satz
6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 2.289,60

17
| Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 16 nach Änderung eines
(nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr)
als für die Finanzierung der Entsorgung von
Altgeräten
nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz
1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung | 466,60

Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)

18
| Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-
sorgungsträgers
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung mit
§
25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 140,80

19
| Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des
§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des
§ 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 37
Absatz 3
ElektroG | 17,20
bis 137,20




1.11 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37
Absatz
6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 1.849,70

1.12
| Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung
eines
als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6
Satz
1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4
ElektroG
geeignet festgestellten Systems
je System und Änderung | 220,90

Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen

(§ 38 Absatz 2 ElektroG)

1.13
| Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in
Verbindung
mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 64,50

1.14
| Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs-
anlage
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung
mit
§ 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
| 124,90

Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

20 | Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 14,60

21
| Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 14,50



1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 9,60

1.16
| Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 9,60

Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)

vorherige Änderung

22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung
mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 37,20
bis 3.717,10



1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder
Anrechnung
mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 50,50

Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG)

Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)

2.1 | Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart | 41,40

2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 232,90

bis 6.755,40

2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20
Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 14,40

Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)

2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 1.234,80
bis 14.817,70

2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1
BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der
Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 33,60

2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines
Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7
Absatz 2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung oder Auflage | 120,10
bis 2.282,50

2.7 | Überprüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2
BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung
jeweils nach Aufwand der Überprüfung | 615,00
bis 6.715,10

Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)

2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 127,00

2.9 | Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Erreichung des Sammelziels
(dS-Faktor)
mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG | 0,80

2.10 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG
jeweils nach Aufwand der Anordnung | 28,60
bis 544,30

Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG

3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
Registrierungen
- nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1
Satz 4 ElektroG oder
- nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4
BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigter | 219,10

3.2 | Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in
Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten
elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder
des § 7 Absatz 6 BattG
oder
nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb
des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne
des § 4 Absatz 3 BattG | 27,40
bis 247,10


(heute geltende Fassung)