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Änderung § 3 ElektroGBattGGebV vom 01.01.2020

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§ 3 ElektroGBattGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 3 ElektroGBattGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2034

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2019 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2020 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.

(2) Anlage 1 Nummer 4 bis 6 gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.

(3) Soweit Anträge auf Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung nach § 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geändert worden ist, am 24. Oktober 2015 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie entsprechend § 2 beschieden.

(4) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ist für Entscheidungen über Gebührenbefreiungen für Garantieprüfungen, die Gerätearten gemäß der bis zum 14. August 2018 geltenden Zuordnung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betreffen, Anlage 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung maßgeblich.




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