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Änderung § 1 ElektroGBattGGebV vom 01.01.2020

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§ 1 ElektroGBattGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1 ElektroGBattGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2034
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebührenerhebung


(Text alte Fassung)

1 Für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle werden durch diese Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, den nachfolgenden Bestimmungen und dem zu dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. 2 Unterliegen die in Anlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet.

(Text neue Fassung)

1 Für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle werden durch diese Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, den nachfolgenden Bestimmungen und dem zu dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. 2 Unterliegen die in Anlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet.