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Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016 (AsylbLGBek 2016 k.a.Abk.)

B. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1793 (Nr. 41)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2178-1-1-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

Bekanntmachung


Bekanntmachung hat 1 frühere Fassung

Nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:

1.
Als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlicher Bedarfe anerkannt

a)
für alleinstehende Leistungsberechtigte 145 Euro *) (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1),

b)
für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 131 Euro *) (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2),

c)
für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 114 Euro *) (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 3),

d)
für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Euro *) (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 4),

e)
für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 93 Euro *) (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 5),

f)
für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 85 Euro *) (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 6);

2.
als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als notwendiger Bedarf anerkannt

a)
für alleinstehende Leistungsberechtigte 219 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1),

b)
für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 196 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2),

c)
für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 176 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3),

d)
für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4),

e)
für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 159 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5),

f)
für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 135 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6).


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*)
Anm. d. Red.: § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG wurde zwischenzeitlich durch Artikel 3 Nr. 1 G. v. 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geändert. Seitdem gelten wieder die dort genannten Beträge.




Schlussformel



Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Im Auftrag Bungartz