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§ 4 - Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung (PferdewMeistPrV)

V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934 (Nr. 42)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-4-5 Berufliche Bildung
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§ 4 Gliederung der Meisterprüfung



Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

1.
Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen,

2.
Betriebs- und Unternehmensführung sowie

3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.



 

Zitierungen von § 4 PferdewMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PferdewMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PferdewMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 PferdewMeistPrV Befreiung von Prüfungsleistungen
... die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 oder von Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den ...
§ 19 PferdewMeistPrV Bewertungen in den Prüfungen (vom 12.11.2015)
... Die drei Prüfungsteile nach § 4 sind gesondert zu bewerten. (2) Für die Bewertung des Prüfungsteils ...
§ 20 PferdewMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse
... Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil (§ 4 ) mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat. (2) Die Prüfung ist ...
§ 22 PferdewMeistPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie ...