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§ 5 - Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung (PferdewMeistPrV)

V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934 (Nr. 42)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-4-5 Berufliche Bildung
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§ 5 Anforderungen und Prüfungsinhalte



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Haltung, den Einsatz und die Zucht von Pferden, die Ausbildung von Pferden und Kunden sowie sonstige Dienstleistungsangebote einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung von Anforderungen des Marktes, berufsbezogenen Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tierschutzes und des Tierwohls, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes durchführen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Planen und Kalkulieren von Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen, des Personal- und Technikeinsatzes im pferdewirtschaftlichen Bereich sowie der Beratung und der Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse,

2.
Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnahmen und Arbeiten in der Pferdehaltung, beim Pferdeeinsatz, in der Pferdezucht und bei Dienstleistungen,

3.
Sicherstellen von Tierhygiene, Tiergesundheit und Seuchenprophylaxe,

4.
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der Maßnahmen und Arbeiten in der Pferdehaltung, beim Pferdeeinsatz, in der Pferdezucht und bei Dienstleistungen unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten einschließlich des Umwelt- und Verbraucherschutzes, unter Beachtung der Anforderungen des Marktes, der Belange des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung sowie unter Beachtung des Tierwohls,

5.
Vermarkten von Pferden, Dienstleistungen und Produkten,

6.
Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung,

7.
Entwickeln von Qualitätsstandards,

8.
Durchführen der Betriebskontrolle und von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

9.
Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von betrieblichen Abläufen,

10.
Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie

11.
Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen und Regelungen der Pferdewirtschaft.

 
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Zitierungen von § 5 PferdewMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PferdewMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PferdewMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PferdewMeistPrV Arbeitsprojekt
... sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des § 5 Absatz 2; hierbei ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten. ...
§ 8 PferdewMeistPrV Schriftliche Prüfung
... unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den in § 5 Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling ...